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Werbung mittels Telefon, Telefax, Email, SMS und Brief -
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1. Allgemein
Werbung ist im geschäftlichen Verkehr unerlässlich. Ohne sie besteht
regelmäßig kaum eine Möglichkeit, potenzielle Kunden auf das eigene Waren-
Allerdings ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Untersagt sind unlautere Werbemethoden im Sinne des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hiervon erfasst sind die sog. unzumutbaren Belästigungen des § 7 UWG. Danach ist eine unzumutbare Belästigung im Bereich der Werbung mittels Telefon und elektronischer Kommunikationsmittel anzunehmen
Dagegen ist die Werbung per Brief grundsätzlich möglich. Dies gilt lediglich nicht, wenn ein entgegenstehener Wille geäußert wurde, sei es bei Wurfsendungen durch eine Aufschrift am Briefkasten oder sei es, dass bei persönlich gestalteter Briefwerbung der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen (Details hierzu s.u.).
Zu beachten ist, dass unter die strengen Vorschriften nicht nur die "klassische Werbung" sondern z.B. auch Umfragen fallen können. So hat beispielsweise das OLG Oldenburg mit Urteil vom 24. November 2005 ausdrücklich entschieden (Az. 1 U 49/05), dass auch eine Kontaktaufnahme durch ein Marktforschungsunternehmen der Vorschrift des § 7 UWG unterfalle, wenn die wissenschaftliche Umfrage nicht nur der medizinischen Entwicklung diene, sondern jedenfalls mittelbar den Absatz eines Produkts vom Auftraggeber des Marktforschungsunternehmen fördern soll.
2. Telefonwerbung
Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des angerufenen Fernsprechteilnehmers
werden nach § 7 UWG als belästigende Werbung angesehen und sind deshalb grundsätzlich
unzulässig. Dies gilt sowohl bei Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Gewerbetreibenden. Bei Gewerbetreibenden gilt allerdings insoweit ein Ausnahme, als
dann eine sog. mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ausreichend ist. Eine solche
kann z.B. bei einer ständigen Geschäftsbeziehung anzunehmen sein. Allerdings trägt
der Anrufer das Risiko der subjektiven Fehleinschätzung. Auch reicht nach der Rechtsprechung
ein allgemeiner Sachbezug und ein theoretisches allgemeines Interesse des Angerufenen
(z.B. an einem optimierten Telekommunikationsanschluss) für die Annahme eines mutmaßlichen
Einverständnisses nicht aus. Dies gilt besonders, wenn ein telefonisches Angebot
gegenüber einem schriftlichen eher Nachteile für den Angerufenen mit sich bringt
(aufgedrängter Zeitpunkt der Ansprache, Komplexität und Vielfältigkeit der Angebote,
keine besondere Eile der Information).
Bei Verbrauchern ist seit 4. August 2009 eine
ausdrückliche Einwilligung erforderlich. D.h.eine bestehende Geschäftsbeziehung ist
nicht ausreichend. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt a.M. schon mit Urteil
vom 21. Juli 2005 entschieden (Az. 6 U 175/04), dass selbst im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses
eine Einwilligung des Versicherungsnehmers in Anrufe für Versicherungsänderungen
oder neue Angebote nicht darin gesehen werden kann, dass der Kunde bei Abschluss
des Versicherungsvertrages ohne nähere Erläuterungen seine Telefonnummer mitgeteilt
hat.
Die ausdrückliche Einwilligung kann z.B. dadurch geschehen, dass
Eine Einwilligungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ist nach der
bisherigen Rechtsprechung sehr problematisch und empfiehlt sich nicht, da an die
Wirksamkeit äußerst hohe Anforderungen gestellt werden. So reicht es nicht aus, dem
Kunden nur die Möglichkeit der Streichung einer entsprechenden Klausel zu geben "opt-
Auch ist grundsätzlich für die Annahme eines Einverständnisses nur die Angabe der Telefonnummer in Briefköpfen, auf der Visitenkarte oder im Telefonverzeichnis nicht ausreichend, da der Empfänger hiermit nicht ausdrücklich sein Einverständnis kundtut, mit Werbung überhäuft zu werden.
Wichtig ist auch, dass unter einer "Einwilligung" nur die vorher erteilte Einwilligung verstanden wird. Die nachträgliche Genehmigung des Empfängers lässt den Wettbewerbsverstoß nicht entfallen. Auch kann nicht auf eine Einwilligung geschlossen werden, wenn der Empfänger zuvor Anrufe unbeanstandet gelassen hat, denn der Empfänger unbestellter Werbung ist nicht verpflichtet, jeder Werbung sofort zu widersprechen (so LG Braunschweig mit Urteil vom 25. April 2006, Az. 21 O 3.329/05).
Hinweis:
Seit 4. August 2009 ist es zudem unzulässig, wenn bei Werbeanrufen die Rufnummernanzeige
unterdrückt wird bzw. wenn beim Diensteanbieter veranlasst wird, dass diese unterdrückt
wird. Dies gilt sowohl für Anrufe bei Verbrauchern als auch für Anrufe bei Unternehmern.
Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
3. Telefaxwerbung
Telefax-
Aus diesen Gründen sieht das Gesetz in der unverlangten Zusendung von Werbefaxen eine unzumutbare Belästigung des Empfängers und damit einen Verstoß gegen § 7 UWG. Nur ausnahmsweise ist diese Form der Werbung zulässig, nämlich wenn der Empfänger ausdrücklich mit der Übersendung einverstanden ist. Zu den Wegen, wie ausdrücklich eingewilligt werden kann s.o. unter Ziff. 2.
4. E-
Nicht wesentlich anders sieht es bei der Werbung durch E-
Hinweis:
Zwischenzeitlich haben mehrere Gerichte entschieden, dass nur das Double-
Wichtige Ausnahme:
Ausnahmsweise ist die Nutzung der Adresse zur Direktwerbung für
eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen auch ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen
Einwilligung des Adressaten möglich, wenn der Werbende die Adresse im Zusammenhang
mit einer Geschäftsbeziehung (Verkauf von Waren oder Dienstleistungen) erhalten hat.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kunde bei Erhebung und jeder Nutzung
der E-
Zu beachten ist schließlich, dass bei E-
5. SMS-
Auch Werbung per SMS ist nach § 7 UWG grundsätzlich als unzumutbare Belästigung des Empfängers anzusehen und daher wettbewerbswidrig, es sei denn, der Empfänger hat ausdrücklich sein Einverständnis erklärt. Zu den Wegen, wie ausdrücklich eingewilligt werden kann s.o. unter Ziff. 2.
6. Werbung per Brief /Wurfsendung
Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen (Werbebriefe, Handzettel, Prospekte u. a.) ist grundsätzlich immer möglich. Dies gilt lediglich nicht, wenn ein entgegenstehener Wille geäußert wurde, sei es bei Wurfsendungen durch eine Aufschrift am Briefkasten oder sei es, dass bei persönlich gestalteter Briefwerbung der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen.
Eine Werbung per Brief ist zudem irreführend, wenn dem Empfänger suggeriert wird, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung eines Bekannten oder Freundes, zum Beispiel durch eine handschriftliche Haftnotiz.
7. Konsequenzen wettbewerbswidriger Werbung
Ebenso wie alle anderen unlauteren Werbemethoden begründet auch der Verstoß gegen
die oben genannten Grundsätze der Werbung per Telefon, Telefax, E-
Erfolgt Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung, ist dies zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann. Gleiches gilt, wenn bei Telefonwerbung die Rufnummernanzeige unterdrückt wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
Wird mit unerwünscht zugesandter Werbung versucht, einen Rückruf auf eine Mehrwertdiensttelefonnumer zu provozieren, hat die Bundesnetzagentur (vormals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) nach § 67 TKG die Befugnis, gegen diese rechtswidrige Bewerbung dieser Rufnummer vorzugehen.
Erlangt die Bundesnetzagentur von derartigen Sachverhalten, z.B. in Form von schriftlichen Beschwerden, Kenntnis ergreift sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber Letztverantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechende Rufnummern geschaltet sind, wie u.a.
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Quellen: IHK Stuttgart / Bundesnetzagentur
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